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gesetzliche Neuerungen im KiFöG von Sachsen-Anhalt Drucken E-Mail
Montag, 11. Januar 2010 um 15:53 Uhr

Das 2. Funktionalreformgesetz vom 5. November 2009 ändert den § 20 KiFöG von Sachsen-Anhalt ab 1.01.2010 in den Punkten: 1. Aufsicht von Kindertageseinrichtungen und 2. Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement:

1. Die Aufsicht von Kindertageseinrichtungen in Sachsen-Anhalt untersteht ab dem 01.01.2010 den örtlichen Jugendämtern.

§ 20 KiFöG: Aufsicht

(1) Die Tageseinrichtungen unterstehen der staatlichen Aufsicht. Sie wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen, in dessen Gebiet sich die Tageseinrichtung befindet und erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Tageseinrichtungen.
(Quelle: http://st.juris.de/st/KiFoeG_ST_P20.htm)

 

2. Die Zuständigkeit zur Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung und zum Qualitätsmanagement von Kindertageseinrichtungen unterliegt dem Landesverwaltungsamt.

§ 20a KiFöG:  Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement

Das Landesjugendamt entwickelt im Einvernehmen mit dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und Spitzenverbänden der Träger von Tageseinrichtungen Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung und zum Qualitätsmanagement.
(Quelle: http://st.juris.de/st/KiFoeG_ST_P20a.htm)

 


 

 
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